Justiz / Gerichtsurteile
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ
„Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren,
zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften“
Hier klicken um mehr zu lesen: Stellungnahme 6 Verbände - Gewaltschutz und Familienrecht.pdf
Pressekonferenz Bericht "Erhebung Kindschaftsrecht" - Familiengericht Jugendamt Braunschweig
Auch wir waren dabei.
https://www.youtube.com/watch?v=0DvFi59fAUY
Workshop 01 - Material 03 Qualifikation von Familienrichtern und Rechtsanwälten
Fassung § 158 FamFG a.F. bis 01.07.2021 (geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810).
Verfahrensbeistands: Die Änderungen finden Sie hier.
Väteraufbruch für Kinder e. V.: Familienministerium hält Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ selbst nach Verurteilung durch das Verwaltungsgericht Berlin zurück
Mehr Informationen finden Sie hier: www.vaeteraufbruch.de
Erfahrungsbericht Antrag beim Familiengericht
Ich berichte über unsere Erfahrungen mit unserem Antrag beim Familiengericht auf Umgang mit unseren beiden Enkelkindern.
Der Kontaktabbruch mit der Tochter (damals 30 J., alleinerziehend, zwei Kinder, damals 5 Jahre und 7 Monate) traf uns völlig unerwartet (wie üblich) im Juli 2017. Alle Versuche, miteinander ins Gespräch zu kommen, blieben ergebnislos. Im Juni 2018 haben wir unseren Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Dabei war es juristisch von Vorteil, dass wir für das ältere Enkelkind in erheblichem Umfang zuvor Verantwortung übernommen hatten.
Ein Nachteil war die räumliche Entfernung. 600 km trennen beide Familien.
Zwar gibt es keinen Anwaltszwang, aber man blickt als Laie durch die Formalien, die beachtet werden müssen, nicht durch. Wir haben auf Anraten einer Freundin („nehmt meinen Cousin, der hat gerade fertig studiert“) einen jungen, kaum erfahrenen Anwalt beauftragt. Unsere Erwartung, dass ein junger Anwalt engagierter wäre, wurde nicht enttäuscht. Es stellte sich dann später heraus, dass unsere Entscheidung noch in anderer Hinsicht richtig war. Da er vom Alter her näher an unserer Tochter war als an uns, konnte er sich besser in sie einfühlen als in uns. Das hat die Weichen richtig gestellt.
Natürlich haben wir vor und während des Verfahrens mehrfach das zuständige JA angeschrieben – ausführlich, höflich, freundlich, sozialpädagogisch kompetent. Es kam nie eine Antwort. Das Jugendamt muss natürlich allein aus juristischen Gründen angeschrieben werden. Aber wenn ich vorher gewusst hätte, wie vergeblich es ist, hätte ich nicht Stunde um Stunde mit den Formulierungen gerungen.
Nach dem Austausch einiger Schriftsätze wurde die erste gerichtliche Verhandlung für Oktober 2018 festgesetzt. Kurz bevor es dazu kam, haben wir eine gerichtliche Mediation beantragt. Zu unserer großen Erleichterung hat die Tochter zugestimmt.
Uns war nicht klar, wie viele gerichtliche Mediationstermine es geben würde, und ich fürchte, unserem jungen Anwalt auch nicht. Wir dachten, das geht so lange, bis sich alle einig sind, und der Anwalt hat das bestätigt. Aber dann bin ich auf die Idee verfallen, eine außergerichtliche freie Mediatorin zu engagieren, Kontakt zu unserer Tochter aufzunehmen, indem sie bei ihr einfach vor der Tür stand (zur Erinnerung: 600 km Entfernung zwischen beiden Familien). Das war vielleicht etwas unkonventionell und auch teuer, aber es hat sich als richtig erwiesen. Sehr kurzfristig haben wir dann den gerichtlichen Mediationstermin am 18.12.2018 erst mal aufgeschoben. Dabei sagte mir die gerichtliche Mediatorin, es würde maximal zwei Termine für die gerichtliche Mediation geben, dann entscheidet der Richter. Und sie sagte, „selbstverständlich“ würde bei diesen Terminen die Anwältin der Tochter zugegen sein. Wir wären – selbstverständlich – ohne Anwalt gekommen.
Während also das gerichtliche Verfahren für fünf Monate ruhte – so viel Zeit gab uns die gerichtliche Mediatorin -, fanden vier Mediationstermine mit der freien Mediatorin statt. Die kostet 90 Euro die Stunde, plus Bahn- und Hotelkosten für uns.
Wir entschieden uns, die Mediation ohne mich zu beginnen, nur der Papa bzw. Opa sollte fahren. Allerdings stand ich in regem Kontakt mit der Mediatorin per Smartphone und Email, und ich saß bei allen vier Terminen anrufbereit neben dem Smartphone. Schon nach dem zweiten Termin hatte der Opa 600 km weiter entfernt unbeschwerten langen Kontakt zu den Enkelkindern und zur Tochter natürlich auch. Aber noch zum dritten Termin lehnte die Tochter meine persönliche Teilnahme ab, und ihr Anruf kam erst zum vierten und letzten Termin.
Es gab dann eine schriftliche Vereinbarung über Umgangstermine mit den Enkelkindern, die von allen Mediations-Beteiligten unterzeichnet und dem Gericht hingereicht wurde. Wir beantragten, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzurechnen.
Der Kontaktabbruch ist damit überwunden. Vorläufig. Das ist wie bei einer chronischen Erkrankung. Alle müssen lernen, mit der Bedrohung zu leben, und der aktuelle status quo, dass man miteinander telefoniert und sich ab und an trifft, kann jederzeit wieder entgleisen.
Vor Antragstellung bei Gericht dachte ich, schlimmer kann es nicht mehr kommen, und sowohl die Enkel als auch wir verstoßenen Großeltern haben nichts zu verlieren. Aber in den Monaten nach Antragstellung haben wir uns viele Male in die Gemütlichkeit des Zustands im Kontaktabbruch zurückgesehnt. Man weiß ja, wir leben in einer Gesellschaft, in der, vereinfachend gesagt, die Jungen alles gelten und die Alten nichts. Das heißt, vereinfachend gesagt, die Aussage eines jungen Menschen ist glaubwürdig, die eines alten nicht; die Motive eines jungen Menschen sind lauter, die eines alten nicht. Man weiß auch, seit etwa fünfzig Jahren wird ständig eine neue Sau durchs Dorf getrieben, mit welchen Diffamierungen Eltern erwachsener Kinder mundtot zu machen sind, und wie ihnen die Verantwortung für jedes Ungemach, das den erwachsenen Kindern widerfährt, aufgehalst werden kann. Wir haben gedacht, wir hätten schon alles an Grausamkeiten und unqualifiziertem Geschwätz durchlitten, was man uns von sozialpädagogischen „Fachleuten“ als Großeltern nur zumuten könnte. Heute weiß ich, es bestehen viele Steigerungsmöglichkeiten. Es gab mehr als einen Moment, in dem ich das ganze Verfahren hinwerfen wollte, und es gab mehr als einen Tag, an dem ich krank im Bett lag oder mein Mann, der Opa.
Dennoch war es richtig, dass wir uns ans Familiengericht gewandt haben, weil sonst nichts passiert wäre. Ob ich diesen Schritt anderen Betroffenen empfehlen kann, weiß ich nicht. Der Stress, der dann auf einen zurollt, ist heftiger als der quälende Zustand des Kontaktabbruchs zuvor. Jeder muss prüfen, ob er dem gewachsen sein weil ich
Antwortschreiben Justizministerium vom 28.11.2018
Das Festhalten an alten Antworten in dem Justizministerium ist für uns Großeltern enttäuschend. Es ist Stillstand, was die Menschen in Deutschland der Politik in allen Bereichen vorwerfen. Zu einer Weiterentwicklung von rund zwanzig Jahren alten Familiengesetzen ist die Politik nicht in der Lage, weil sie auch die Lebenswirklichkeit nicht mehr kennt und im Übrigen mit sich selbst beschäftigt ist!
Das Schreiben finden Sie hier.
Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union vom 31.05.2018
Der Begriff „Umgangsrecht“ umfasst das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern
Urteil des BGH vom 22.8.2017
Umgang mit Enkeln kann von streitenden Großeltern nicht erzwungen werden.
http://www.juraforum.de/familienrecht-erbrecht/umgang-mit-enkeln-kann-von-streitenden-grosseltern-nicht-erzwungen-werden-601561
Mutiger Umgangsrechtsbeschluss für Großeltern durch das OLG Brandenburg
Die „Ruhr-Nachrichten.de“ haben einen Beschluss zum Umgangsrecht von Großeltern mit ihrem Enkelkind veröffentlicht, wonach sie während der Herbst-Schulferien ihrer Enkelin eine ganze Woche am Stück gemeinsam verbringen dürfen (Beschluß des OLG Brandenburg vom 21.1.14 unter Az: 1o F 159/ /13). Die Kindesmutter wollte dieses nicht. Wir meinen, dass der Richter den Rahmen § 1685 Abs.1 BGB im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt hat.
Umgangsrechtsbeschluss für Großeltern durch das OLG Brandenburg
Ein Großelternpaar hatte an jedem ersten Wochenende einen Umgang mit der Enkeltochter erreicht und wollte in den Herbstferien eine Woche am Stück gemeinsam mit ihr verbringen. Die Kindesmutter, die von ihrem Mann getrennt ist, wollte dieses nicht. Das OLG stellte fest, dass Großeltern ein Recht auf den Umgang haben. Zum Kindewohl würde es gehören, dass das Kind Umgang mit solchen Personen hat, zu denen es Bindungen besitzt. Durch Beschluß (Az: 10 F 159/13) wurde festgelegt, dass die Großeltern in den Herbstferien eines jeden Jahres die erste Woche gemeinsam mit der Enkelin verbringen dürfen.
Quelle: „Ruhr-Nachrichten.de“
https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Brandenburg/2014-02-21/10-UF-159_13
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Brief an Herrn Heiko Maas Bundesjustizminister
Wir, die Bundesinitiative Großeltern und die ihr angeschlossenen Selbsthilfegruppen in der gesamten Bundesrepublik haben unter dem 22. Mai 2015 den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz HEIKO MAAS (SPD) in einer konzertierten Aktion um Änderungsvorschläge des § 1685 BGB an das Parlament zum Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkelkindern ersucht. Wir regen auch an, für Kinder ein eigenes Umgangsrecht mit der gesamten Familie - was sie z. Zt. nicht haben, was aber ein Menschenrecht ist - zu schaffen! Hier geht es zum Schreiben.
Antwortschreiben des Bundesjustizministeriums vom 08. Juni 2015.
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OLG – Urteile zum Umgangsrecht mit Enkelkindern
Wir haben einige Urteile von Oberlandesgerichten/Kammergerichten zum Umgangsrecht für Großeltern zusammengefaßt. Haupttenor der Urteile ist u.a., dass Spannungen zwischen den Kindeseltern und den Großeltern kein Grund sein kann, ein Umgangsrecht zu verweigern! Was anderes ist es aber, wenn im Einzelfall ein erheblicher Streitfall gegeben ist. Nach der Wohlverhaltensklausel des BGB sind Eltern und Kinder verpflichtet, sich wechselseitig zu unterstützen, zu helfen und sich vorbildhaft gegenüber ihren Kindern/Enkelkindern einzulassen! Diese BGB-Regel ist wenig bekannt.
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Bericht eines fast 80jährigen Großelternpaares vom Februar 2014
(Inhalt wurde anonymisiert und gekürzt)
Vor etwa drei Jahren untersagte die Tochter ihren Eltern den Kontakt zu den damals vierjährigen Enkelkindern.
Hintergrund war die Tatsache, dass von den Kindern Nacktaufnahmen aufgefunden wurden. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass diese der Kindsvater gefertigt hatte. Der Großvater, den seine Tochter verdächtigt hatte, wurde eindeutig freigesprochen.
Damit ist die Tochter, die als niedergelassene Psychologin tätig ist, nicht einverstanden. Nach wie vor beschuldigt sie ihren eigenen Vater des sexuellen Missbrauchs seiner Enkelkinder und erkennt den Urteilsspruch des Gerichts nicht an.
Man kann nicht ermessen, was die Mutter der Kinder zu diesem Verhalten treibt.
Ihr Verhalten führt aber unter anderem dazu, dass unschuldige Menschen unsäglich leiden müssen und das sind die beiden kleinen Kinder und die Großeltern!
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Bundesjustizministerium Berlin
Das BJM hat in einem Schreiben von Dezember 2014 allgemeine Hinweise zu familiengerichtlichen Verfahren mitgeteilt, die für uns Großeltern vor Amtsgerichten interessant sind, da man sich bekanntlich nicht durch einen Fachnwalt für Familienrecht vertreten lassen muss.
Es sind dieses u.a. die Aussagen zu „streitschlichtenden Elementen“ des Umgangsrechts aus dem Jahr 2012 für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung. Aber auch, dass Großeltern einen Anspruch auf „rechtliches Gehör“ haben, wenn ihnen zum Verhandlungbeginn -leider üblich- seitenweise vom Jugendamt/Verfahrensbeistand Stellungnahmen vorgelegt werden, die sie ad hoc nicht zur Kenntnis nehmen können.
Das Familiengericht kann gegenüber den Kindeseltern auch anordnen, dass sie an einer Beratung teilnehmen. Großeltern haben zudem das Recht, einen Verfahrensbeistand für die Kinder vorzuschlagen. Wir Großeltern müssen unsere Rechte -mit oder ohne Anwalt- einfordern!
Das komplette Schreiben finden Sie hier.
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Kooperatives Wildeshauser Familienverfahren
Zwei Grossväter der SHG, "Enkel brauchen ihre Großeltern " bei KISS Friesland hatten am 17 Februar 2014 die Gelegenheit ,sich im Amtsgericht (AG ) Wildeshausen das obige Modell durch den Direktor des AG-zugleich Familienrichter erläutern zu lassen. Dieses Familienverfahren wurde in Anlehnung an das Cochemer Modell fortentwickelt.
Die Großväter der SHG waren von der Auskunftsbereitschaft der Familienrichter und der Möglichkeit, Fragen erörtern zu können, angenehm berührt, hatten sie doch von anderen Gerichten diese Bürgernähe nicht erfahren können. Das AG Wildeshausen macht mit seiner Internet Homepage die Bürger auf seine Organisation und Aufgaben aufmerksam und regt auch persönliche Besuche an. Das ist beispielgebend, was die SHG auch dem Niedersächsischen Justizministerium in einem anderen Zusammenhang mitgeteilt hat.
Ein Arbeitskreis aller in Familiensachen befaßten Professionen trifft sich nach Aussage der Familienrichter zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Fortentwicklung der Verfahren seit 2009 regelmäßig im AG Wildeshausen (LK-Oldenburg)was im Ergebnis zu pragmatischen Lösungen bei Sorge und Umgangsstreitigkeiten in 85% der Fälle führt! Einvernehmliche Regelungen zum Wohle der Kinder stehen dabei im Mittelpunkt.
Das Verfahren ist so aufgestellt, das durch Schriftwechsel der Parteien verschärfte Konflikte vermieden werden. Daher sollen bei Antragstellung nur wenige Personenbezogene Aussagen gemacht werden. Ein weiteres Ziel ist, daß kein Elternteil als Verlierer das Gericht verlassen soll , da dann immer die betroffenen Kinder auch verlieren. Man hat daher in Wildeshausen einen Verfahrensablaufplan entwickelt,der den Beteiligten mit der Terminbenennung durch einen Informationsflyer unter Beifügung eines Merkblattes bekannt gegeben wird.
Eine nachahmenswerte Praxis, die überall Anwendung finden sollte, meint die SHG "Enkel brauchen Ihre Grosseltern" bei Kiss /Paritätischer Friesland.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Neues Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Es freut uns wirklich sehr - gerade jetzt und bei dieser Gelegenheit - auf eine erfreuliche und bedeutsame Entwicklung hinweisen zu können. Frau Dr. Karin Jäckel - eine langjährige Freundin und Unterstützerin unserer Initiative (www.karin-jaeckel.de) - hat uns auf ein interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hingewiesen:
Das BVG beschließt mehr Schutz für Kinder vor dem Totalverlust ihrer Familie! Mehr...
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Wie die Mutter muss sich der Vater die elterliche Sorge nicht verdienen oder von dem anderen Elternteil zugebilligt bekommen, sondern sie liegt originär im Elternrecht
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Eine interessante Aussage, der auch eine interessante und wegweisende (noch nicht rechtskräftige) Gerichtsentscheidung zugrunde liegt. Der Kindsmutter wurde darin die Alleinsorge entzogen und auf die Eltern gemeinsam übertragen. Von RA Tobias Blümig* wurde uns hierzu folgender zugehöriger Sachverhalt geschildert:
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"Während die einstweilige Anordnung des BVerfG vom 21.07.2010 nun bald 2 Jahre alt wird, konnte sich der Gesetzgeber noch zu keiner gültigen Gesetzesfassung durchringen. Bis dahin ist weiterhin wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit der § 1626 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Antrag eines Elternteils die Elternteils die elterliche Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.Nachdem zahlreiche Alleinerziehende im Hinblick auf diese Entscheidung zum Teil in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und Verfahrenspflegern sich (außergerichtlich) zu Gunsten des gemeinsamen Sorgerechtes entscheiden konnten, war die gerichtliche Entscheidung weiterhin unsicher und der Antrag des Kindsvaters wurde zumeist wegen mangelnder Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit (der Kindsmutter) abgelehnt (AG Freiburg in FamRZ 2011, 1658ff; OLG Rostock FamRZ 2011, 1660 ff. KG FamRZ 2011, 1661 ff. 1663 ff.).Im Juli 2011 entzog das AG Karlsruhe der Mutter die alleinige Sorge und übertrug einen Großteil der Sorge auf die nicht verheiraten Eltern (4 F 415/10 rk. = FF 2011,466 ff.). Nunmehr entschied auch das Familiengericht Pankow/Weißensee umfassend zu Gunsten des Kindsvaters.In dem zugrundeliegenden Sachverhalt lebten die Eltern einige Jahre in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, die Trennung lag erst ein paar Jahre zurück. Der Kindsvater hat seit der Geburt eine gute Beziehung zum Kind mit häufigen und längeren Umgangskontakten.In Abweichung von der Entscheidung des AG Karlsruhe stand dem Kindsvater dazumal jedoch das gemeinsame Sorgerecht aufgrund anzuwendenden ausländischen Rechts zu, welches er mit dem Umzug der Familie nach Deutschland allerdings verlor. Nach der Trennung möchte die Kindsmutter die Alleinsorge behalten, da die Kommunikation mit dem Kindsvater gestört sei und im Übrigen diverser Unterschiede in der Kultur und Mentalität der Beteiligten bestehen, die in Bezug auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes unüberbrückbare Hürden darstellen. Der Kindsvater beantragt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Auslassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dem das Gericht vollumfänglich nachkommt.Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Prüfungsmaßstab des BVErfG einerseits sicherstellen soll, dass Belange des Kindes maßgebliche Berücksichtigung finden, andererseits aber auch die Zugangsvoraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Denn es sei ausreichend, wenn die gemeinsame elterliche Sorge im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Feststellung einer gegenüber der Alleinsorge der Mutter besseren Kindeswohldienlichkeit ist nicht erforderlich. Wie die Mutter muss sich der Vater die elterliche Sorge nicht verdienen oder von dem anderen Elternteil zugebilligt bekommen, sondern sie liegt originär im Elternrecht und eine gemeinsame Sorge ist lediglich dann nicht zu begründen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge voraussichtlich mit Nachteilen für das Kind verbunden wäre, welche die Vorteile einer gemeinsamen elterlichen Sorge überwiegen. (…)Das Gericht führt weiter aus: Positiv für das Kind wirkt sich aus, dass durch die gemeinsame elterliche Sorge statt der Alleinsorge der Mutter vielfach bei den Vätern die Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu übernehmen gestärkt und das Gefühl einer ungerechten Benachteiligung vermieden wird."
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*Tobias Blüming, Rechtsanwalt & Mediator, im Hause
Gülpen & Garay, Rechtsanwälte - Abogados
Kurfürstendamm 62, D 10707 Berlin, Tel. +4930 31809784, Fax +4930 31809785,www.guelpen-garay.com
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Stiefeltern-Adoption
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Jetzt Anfang Juni 2011 erhielten wir vom Amtsgericht Holzminden - Familiengericht, Herrn Richter Peter Ziem - folgende zu obigem durchaus aktuellem Thema folgende wichtige Nachricht:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Amtsgericht Holzminden verfasst von Zeit zu Zeit sog. Merkblätter für den Hausgebrauch und eigentlich nur zur Information der Anwaltschaft des Gerichtsbezirks. Einige Merkblätter sind über den regionalen Bereich hinaus bekannt geworden. Auch die Grosseltern-Initiative hat gelegentlich auf Merkblätter des AG Holzminden aufmerksam gemacht.
Und einige Mitglieder Ihres Verbandes (vermutlich) habe ich selbst anlässlich einer Veranstaltung des Väteraufbruchs in Elmshorn vor ein paar Jahren kennengelernt (sie kamen soweit ich mich erinnere aus Braunschweig und München und eine Dame war aus der Gegend um Stade/Cuxhaven herum). Das neueste Merkblatt befasst sich mit der Stiefkinderadoption, in deren Verlauf an den Grosseltern vorbei Enkelkinder "wegadoptiert" werden. Sobald der Plan einer solchen Adoption auftaucht, sind Grosseltern daher zu Recht sehr besorgt - indessen spielen sie im prozessualen Verlauf keine Rolle. Das Merkblatt hat u.a. das Ziel, das zu ändern. Es könnte daher für Sie von Interesse sein und deshalb schicke ich es Ihnen der Einfachheit halber per Email zu. Im Laufe der Zeit wird der Text sicher verändert werden, was damit zusammenhängt, dass der Anhang zu Rechtsprechung lfd. aktualisiert werden soll. Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen später neuere "Auflagen" zuschicken.
Mit freundlichen Grüßen Peter Ziehm, Richter am Amtsgericht, Amtsgericht Holzminden
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Amtsgericht - Familiengericht - Holzminden
Schon Anfang 2000 hatten wir ein u. E. interessantes Merkblatt des Amtsgerichts Holzminden (Niedersachsen) hier veröffentlicht.
Jetzt finden wir wiederum auf der Webseite dieses Amtsgerichts interessante Aussagen im Sinne des Cochemer Modells.
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Mehr Schutz für gefährdete Kinder
Vernachlässigte und misshandelte Kinder brauchen die Hilfe des Staates. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die familiengerichtliche Praxis zu überprüfen, hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im März 2006 die Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ eingesetzt. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe, der Experten aus den Familiengerichten sowie der Kinder- und Jugendhilfe angehörten, wird in Kürze vorliegen. „Familiengerichte, Jugendämter, Schule und Polizei müssen in Zukunft noch besser zusammenarbeiten und im Einzelfall früher tätig werden. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss die Erkenntnis sein, dass frühzeitige Prävention das beste Mittel ist, um Kinder zu schützen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
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Es bewegt sich was!
Eine weitere sehr wichtige und ganz aktuelle Mitteilung für die Presse aus dem Bundesministerium für Justiz vom 13. November 2006.
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Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
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Berlin, 15. Februar 2006 |
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Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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„Das familiengerichtliche Verfahren ist wie keine andere gerichtliche Auseinandersetzung von Gefühlen geprägt. Diese emotionalen Konflikte lassen sich nicht durch ein Gericht aus der Welt schaffen – sie haben aber einen maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf eines Verfahrens und die Möglichkeiten zu einer gütlichen Einigung. Mit unserer Reform wollen wir daher weitere Mittel zur Verfügung stellen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Dazu sollen vor allem Konflikt vermeidende und Konflikt lösende Elemente im Verfahren gestärkt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
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Ein Durchbruch?
Wir meinen: Sicherlich ein sehr großer und erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Für uns ganz besonders interessant und erfreulich ist der Abschnitt "2. Kindschaftssachen" der oben genannten Pressemitteilung. Das "Cochemer Modell" (= Cochemer Praxis) jetzt an höchster Stelle akzeptiert?
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Kindesentzug bei den Großeltern Erika und Hans-Werner Bierganns
Vorgeschichte: Das Enkelkind wurde Erika und Hans-Werner Bierganns im Januar 2000 durch Mitnahme in die Ukraine de facto entzogen.
Seitdem setzten und setzen sich beide Großeltern dafür ein,
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dass ihnen ein Umgang mit ihrem Enkel gewährt wird und
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dass alle Kinder das Recht erhalten auf Umgang mit beiden Eltern und Großeltern. Der nebenstehende Beschluss ist daher ein Erfolg der Bemühungen und ein Anreiz für andere Großeltern, nicht zu resignieren.
Hier hat sich mal wieder gezeigt:
Nicht aufgeben, auch wenn es noch so hoffnungslos erscheint.
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Der obige Sachverhalt war auch Inhalt eines Interviews in "Guten Abend RTL" mit Erika und Hans-Werner Bierganns am 20.02. 2006 in RTL Regional (West).
Zum Abspielen nebenstehendes RTL West-Logo anklicken (Real Player oder Windows Mediaplayer erforderlich, Lautsprecher anstellen)
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"Prinzipiell entspricht ein Besuch der Grosseltern auch dem Kindeswohl."
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Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel/München weist uns auf ein interessantes und gerade auch für Großeltern wichtiges Urteil des Oberlandersgerichts Köln vom 04.06.2004 hin.
Darüber hinaus erscheint uns dieses Urteil auch wichtig für die Diskussion um das sog. Kindeswohl.
In dem Urteil heißt es u. a. weiter:
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"...Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, so insbesondere auch mit den Großeltern..."
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Dieses Urteil haben wir mit freundlicher Genehmigung des OLG Köln auch für Sie als PDF-Datei aufbereitet.Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (www.nrwe.de)
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zum Lesen der Anträge und Urteile obige Seite anklicken, gesamt 11 Seiten
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Ein unseres Erachtens ein typischer Fall, in dem "getrennte" Großeltern über Amtsgericht und OLG um ein angemessenes Umgangsrecht mit ihrem 3-jährigen Enkelkind kämpfen. Die sorgeberechtigte Schwiegertochter lehnt dies ab.
Leider erfolglos. Argumente des OLG unter anderem: "Eine weitere Belastung (?) des Kindes ... durch Einstellen auf weitere Betreuungspersonen - also auf die Großeltern - liegt nicht im Kindesinteresse. Es bringt zusätzliche Unruhe."
Trifft das wohl auch auf die Großeltern der Gegenseite zu? Und wie verkraften denn ohne Schaden Hunderttausende "normale" Enkel den Umgang mit ihren Großeltern?
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...noch ein Beitrag zum Thema Kindeswohl
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"Kindeswohl und Kindesrechte" von Jörg Maywald
Dr. Jörg Maywald ist Soziologe, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Der nebenstehende Artikel erschien in "frühe Kindheit" Ausgabe 4/2002
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Wir meinen: Ein gelungener und gut verständlicher Beitrag zum umstrittenen Begriff "Kindeswohl". Lesenswert
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