Allgemeine Bewertung


 

Was Kinder wissen wollen, 20 Bitten an geschiedene Eltern!

https://www.karin-jaeckel.de/werhilft/waskinderwollen2.html


 

2013 Interview mit Herrn Rudolph

ZITAT:

P: Kommen wir zu einem anderen Thema: In letzter Zeit häufen sich die Forderungen, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen.

JR: Ich halte das für eine falsche Debatte.
Zunächst einmal sind Kinder keine gesellschaftliche Gruppe.
Vielmehr handelt es sich um eine Lebensphase. Man müsste also richtigerweise von „Menschen in ihrer Kindheit“ sprechen.

Die Frage lautet also:

Wie gehen wir mit uns in der Kindheit um?

Menschen in ihrer Kindheit verdienen ebenso unseren Respekt wie alte Menschen, demente Menschen etc.
Die Forderung, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen entlarvt letztlich nur, dass wir dies nicht haben.
Es ist entwürdigend, Kinderschutz und Tierschutz gleichwertig im Grundgesetz zu verankern. Beim Tierschutz ist das durchaus gerechtfertigt.
„Schutz“ ist etwas anderes als „Respekt“.
Die Menschenwürde steht bereits im Grundgesetz.
In den Verfassungen der Länder mit langer demokratischer Tradition finden Sie das übrigens nicht.
Wir mussten den Satz
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“
ausdrücklich ins Grundgesetz aufnehmen, weil diese Würde in Deutschland zuvor antastbar war.

Gesendet: Fr. Boegershausen 


Kinderrechte ins Grundgesetz

Die Parteien des Deutschen Bundestages diskutieren wieder einmal darüber, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Dabei gehen den Grünen, Linken und den Kinderschutzverbänden der jetzt eingebrachte Gesetzesentwurf der Union und der SPD nicht weit genug. „Enttäuschend schwach“, bilanzieren sowohl namenhafte Rechts- und Erziehungswissenschaftler als auch Verbände in ihren Kommentaren.

Die Union und die SPD haben sich dahingehend geeinigt, dass der Art. 6 im Grundgesetz ergänzt werden soll, der bislang die Elternrechte beschreibt und die Familie schützt.
Er soll nun folgendermaßen lauten: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

„Was uns vorgelegt wurde, ist „unzureichend“, betont das Aktionsbündnis Kinderrechte. Anstelle einer „angemessenen“ wäre eine „vorrangige“ Berücksichtigung des Kindeswohls im Gesetzestext notwendig. Weiter heißt es da:

„Das Kindeswohl muss ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein, wenn sie auch nicht immer Vorrang haben. Dieses Ansinnen muss auch in der Formulierung für die Grundgesetzänderung zum Ausdruck kommen. Darüber hinaus darf die Beteiligung von Kindern sich nicht auf das rechtliche Gehör beschränken, sondern muss als umfassendes Beteiligungsrecht formuliert werden.“

Besonders die Kinderschutzverbände sind enttäuscht. Der Text bleibe hinter der UNKinderrechtskonvention zurück, die Deutschland bereits in den 90er-Jahren ratifiziert habe.
Trotzdem besteht die Hoffnung, dass die explizite Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung zu einem Umdenken in den Behörden, in der Justiz und in den Jugendämtern führt. Diese tun sich nämlich nach wie vor noch schwer, Kinder bei Entscheidungen zu beteiligen, auch wenn dies gesetzlich eigentlich längst vorgesehen ist. Kindern müssen hier mehr Beteiligungs- und Mitspracherechte eingeräumt werden.

Kommt das Recht der Kinder auf Beteiligung dann tatsächlich in der Verfassung zum Ausdruck, und kann somit aktiv eingefordert werden, hoffen wir als BIGE, dass es in Zukunft davon betroffene Familienrichter oder Behördenmitarbeiter ernst nehmen und zum Wohle der Kinder, ihrer Eltern und Großeltern umsetzen.


 

Präsentation von Antonia Grumptmann Studierende an der kath. Hochschule NRW für Sozialwesen.

Standort Köln

Seminar:Beratung und Intervention bei konflikthaften Elterntrennungen.

Dozent: Dr. Marc Serafin

WS 2020/21 

 


 

Betreff: Einige Gedanken zur Situation der Großeltern - Ch. H. BIGE Köln

  • Dass der Großeltern-Enkel-Kontakt für beide Seiten gewinnbringend ist, bleibt unbestritten.
  • Funkstille, unzureichender Kontakt belastet beide Seiten, GE leiden besonders darunter.
  • Zwar besteht ein Rechtsanspruch, jedoch ist dieser gegen den Willen der Eltern kaum umsetzbar.
  • Das heißt, der Kontakt zu den Enkelkindern ist vom Wohlwollen und Einvernehmen der Eltern abhängig.
  • Das hat zur Folge, dass sich Eltern und Großeltern nicht auf Augenhöhe begegnen. GE nehmen sich häufig zurück, um den Kontakt nicht zu gefährden, bzw. überhaupt zu ermöglichen.
  • Die starke Sehnsucht der GE, Kontakt zu ihren Enkeln zu haben, bewirkt, dass Affronts, Verletzungen, Zurückweisungen häufig widerspruchlos hingenommen werden (vorsichtig sein, keine Verstimmung verursachen, Faust in der Tasche machen).
  • GE ordnen sich oft willig und unterstützend in den familiären Organisations- und Zeitplan der Familie: springen spontan als Aufsicht ein, nehmen lange Fahrwege in Kauf, stellen ihre Wünsche und Planungen zurück.
  • GE schämen sich dafür, dass es ihnen kein harmonischer Kontakt gelingt, fühlen sich schuldig, verheimlichen ihren familiären Zustand.
  • Vielen GE fällt es schwer bei Funkstille und vielen gescheiterten Versuchen der Kontaktherstellung (Anrufe, Briefe, Mails, Coaching) schwer, dies zu akzeptieren.
  • Es bedarf einer längereren Zeit der Reflexion, der Auseinandersetzung, um die Perspektive stärker auf ihr eigenes Wohlergehen zu richten.
  • Dieses Festhalten, bzw. die Hoffnungslosigkeit und fehlende Möglichkeiten stellen hohe psychische Belastungen dar, die schlimmstenfalls zu psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen führen können.
  • Bei desolaten Familienkonstellationen zeigt sich mitunter, dass insbesondere Großmütter eine Art "Beißhemmung" haben, nämlich die reale Situation mit den spezifischen Problemen öffentlich zu machen, bzw. entsprechenden Institutionen gegenüber zu vertreten. Stattdessen wird das Dilemma zwar gesehen, aber nicht selten vertuscht oder aber es erfolgen Versuche durch Hilfe und Unterstützung das zu vertuschen.

 


 

Online Ratgeber von T. Götze

iurFRIEND-Redaktion berichtet in Ihrem Online Ratgeber über das Sorgerecht für Oma und Opa!

3 Dezember 2020

Von T.Götze


 

Erfahrungen – Die Trennung vom Enkelkind

Titel Erfahrungen


Frau Boegershausen schickte Ihr Buch: Erfahrungen "Die Trennung vvom Enkelkind" an den Deutschen Bundestag. Hier finden Sie das Antwortschreiben.

 


 

Über entfremdete Enkelkinder und das Leiden der Großeltern

Um auf das Phänomen der Kindesentfremdung aufmerksam zu machen, wird der 25. April auch in diesem Jahr als internationaler Tag der Eltern – Kind – Entfremdung begangen. Bereits seit 2006 wurde er als Aktionstag eingeführt und verzeichnet inzwischen eine weltweite Beteiligung, um immer wieder auf das Problem hinzuweisen und die Familien dafür zu sensibilisieren.
Kinder werden in zerstrittenen oder getrennten Familien nicht selten von Elternteilen, Großeltern oder anderen Familienangehörigen entfremdet!
Die Entfremdung eines Kindes zieht oft große Kreise! Betroffen ist nicht nur der getrennte Elternteil, sondern mitunter der gesamte Familienzweig, der dazugehört, wie Großeltern, Tanten, Onkels, Cousinen und Cousins usw. Ihnen allen wird der Kontakt zu den verwandten Kindern verwehrt.

So auch im Fall von Sabine B.: Ihre Tochter kommt 2015 bei einem Autounfall ums Leben. Zurück bleiben ihre zwei Kinder im Alter von ein und vier Jahren, der Ehemann (der allerdings schon wieder eine Geliebte hat), ihre Eltern, ihr Bruder, der gerade im Begriff ist, zu heiraten und viele weitere Verwandte.
Ein viertel Jahr nach dem Unfall bricht der Schwiegersohn kategorisch den Kontakt zu allen Familienangehörigen seiner verstorbenen Frau ab. Zurück bleiben verstörte und seelisch verletzte Menschen – Erwachsene wie Kinder!
Den zwei halbweisen Kindern wird alles, was ihre Mutter betrifft verschwiegen. So haben sie innerhalb weniger Wochen nicht nur die Mutter, auch die Großeltern, Onkel, Tante und Cousinen verloren. Auch das Familiengericht urteilt dazu im Jahr 2017 im Sinne des „Kindeswohls“ für einen Kontaktabbruch und vorerst keinerlei Begegnung mit den Verwandten. Die Entfremdung beginnt, sich wie eine Krankheit auszubreiten!
Was das mit den Kindern, den Großeltern und den anderen Familienmitgliedern macht, ist unsäglich traurig und gefährlich dazu.

Der amerikanische Kinderpsychiater Richard A. Gardener bezeichnete es in seinen Nachforschungen als Eltern – Kind – Entfremdungssyndrom (PAS), welches in nahezu gleicher Weise auch auf die Enkel – Großelternbeziehung übertragen werden kann. Laut Gardener tritt das Syndrom dann auf, wenn eine Elternseite bewusst oder unbewusst versucht, das Kind – in dem Falle von den Großeltern zu entfremden. Bei den Kindern äußert es sich besonders in der Übernahme von Äußerungen und Verhaltensweisen der Erwachsenen:

  • Abwertung der Großeltern im Beisein der Kinder.
  • Schwache, absurde oder alberne Äußerungen über einen Teil der Großeltern (z.B. „Oma stinkt!“)
  • Permanente Unterstützung des Kindes in seiner ablehnenden Haltung (z.B.: Opa kann dich nicht mehr leiden!“)
  • Gebrauch von Redewendungen und Szenarien, die dem Kind die Ablehnung des Elternteils gegenüber den Großeltern deutlich macht. (z.B.: „Die brauchen wir nicht mehr!“)
  • Abwertung nicht nur der Großeltern, sondern auch anderer Familienmitglieder und deren Freunde.

Dieser Prozess läuft meist sehr subtil und verdeckt ab, dass dem betreuenden Elternteil gar nicht immer bewusst wird, was er „anrichtet“. Was am Ergebnis allerdings nichts ändert: Das Kind ist in jedem Fall ein Opfer psychischer und seelischer Misshandlung und diesem Vorgang schutzlos ausgesetzt.

Solche seelischen Belastungen wirken sich unweigerlich auf die Psyche der Kinder (aber auch auf die der Großeltern) aus. Es geht um Identität, Vertrauen, Liebes- und Beziehungsfähigkeit mit nahezu unvorhersehbaren Folgen in der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder auf ihrem Weg zum Erwachsenwerden.
Für die Großeltern bedeutet es den seelischen und körperlich spürbaren Verlust einer innigen Liebes- und Vertrauensbeziehung. Sie fühlen sich zurückgewiesen und betrogen, was sich oft auch in körperlichen Symptomen äußern kann! Viele von ihnen werden seelisch oder auch körperlich krank!

Betroffene Großeltern, die den Kontakt zu den Enkelkindern verloren haben, sollten immer wieder versuchen, durch Gespräche oder andere Gelegenheiten der Kontaktaufnahme mit den betreuenden Elternteilen in Verbindung zu bleiben. Manchmal genügt es schon, wenn eigene Versäumnisse oder Fehler eingestanden und benannt werden. Großeltern dürfen ruhig in Vorleistung gehen und Achtung, Großzügigkeit und Vergebung ins Spiel bringen. Bei allen Schwierigkeiten und Konflikten sollten sie eins nicht vergessen: ihre Enkelkinder gäbe es ohne deren Eltern nicht auf dieser Welt!
Ein Schritt, der Überwindung kostet, aber oft der einzige ist, der gegangen werden kann, um dieses Ziel zu erreichen:

„Das Band der Erinnerung darf niemals abreißen!“

Das ist nur mit Geduld und Einfühlsamkeit in das komplizierte „Familiensystem“ und der daran Beteiligten erreichbar. Aber der Einsatz lohnt sich! Bleiben Sie gesprächsbereit und erreichbar. Es lohnt sich immer, um eine enge Beziehung zwischen Enkelkindern und Großeltern zu kämpfen – für beide Seiten!

 

Verfasser S.B.


 

30 Jahre Kinderrechte

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN – Kinderrechts-konvention (KRK) vom 20. November 1989 wurde am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und trat am 10. Juli 1992 für Deutschland in Kraft. Dieses Abkommen der Vereinten Nationen hat in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben.
Kinder sollen umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden.

In den 54 Artikeln der Kinderrechtskonvention werden Kindern umfassende

  • Schutz,
  • Förderungs-, und
  • Beteiligungsrechte zuerkannt und erklärt.
  • Sie bilden durch diese drei Säulen das ‚Gebäude‘ der Kinderrechte.

Dabei wird unterschieden in die

  1. Grundrechte von Kindern auf:

    - Essen und Trinken
    - gewaltfreie Erziehung
    - körperliche Unversehrtheit
    - Bildung und Freizeit
    - Freie Meinung
    - Schutz, Liebe und Zuwendung
    - Würde, Förderung und Beteiligung
    - Recht auf Eltern und Gesundheit und das Diskriminierungsverbot.

  2. Grundbedürfnisse von Kindern:

    - Das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen
    - Das Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation
    - Das Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen
    Das Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen
    Das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und Kultureller Kontinuität
    Das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft

Diese Grundbedürfnisse sind im Zusammenhang zu sehen und in ihrer Wirkung voneinander abhängig.

In Artikel 24 werden die Grundrechte der EU wie folgt festgehalten:

  1. Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem R eifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
  2. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.
  3. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Dabei ist das sogenannte ‚Kindeswohl‘ vermutlich der am meisten strapazierte und zugleich am heftigsten umstrittene Begriff, wenn es darum geht, Entscheidungen für Kinder und mit Kindern zu treffen und zu begründen.

  1. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.
  2. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln.
  3. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang sowohl mit beiden Elternteilen als auch mit anderen Personen , zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (…und dem Wohle des Kindes dient).

Aber auch der von einem Kind geäußerte Wille darf von entscheidungsbefugten Erwachsenen nicht ignoriert werden. Kinder haben ein Recht darauf, aktiv nach ihrem Wohlergehen zu streben. Allerdings gibt der Rechtsstatus der Minderjährigkeit Erwachsenen die Möglichkeit, eine (vollständige) Umsetzung des Kindeswillens in die Praxis unter Berufung auf sein objektives Wohl zu verhindern.
Dabei sollte folgendes bedacht werden:

  • Es gibt kein Wohl gegen den Willen des Kindes, wenn dieser … auf förderliche Bedingungen zurückgeht.
  • Kinder sind Grundrechteträger. Sie sind als „Experten für ihr Leben“ an ihren Entscheidungen zu beteiligen.
  • Eingriffe in die familiäre Bande zur Verbesserung des Kindeswohls sind nicht zulässig. Grenze ist dessen Gefährdung, die es zu verhindern gilt (Wächteramt).

 

 

Umgangsrecht: Diese Rechte haben Großeltern MDR, gesendet 18 Juli 2019


 

Pressemitteilung 17. Juni 2018 - Bundesinitiative Großeltern fordert neues Familienrecht für Deutschland


 

Das Bundesfamilienministerium teilt unsere Anliegen größtenteils.

Nach einem kurzen persönlichen Kontaktgespräch zwischen Frau Ministerin Dr. Giffey und der BIGE-Vorsitzenden Annemie Wittgen beim Seniorentag in Dortmund im Mai diesen Jahres ergab eine danach geführte Korrespondenz, dass das Familienministerium neben der allgemeinen Wertschätzung der ehrenamtlichen BIGE-Arbeit auch die von uns angesprochenen Forderungen nach einer Stärkung der Kinderrechte, den Wunsch für ein Wechselmodell in der Kinderbetreuung durch beide Elternteile sowie die Qualifizierung von Familienrichtern und Verfahrenspflegern unterstützt. Eine erfreuliche Resonanz, wie wir meinen!

Es liegt jetzt bei dem Bundesjustizministerium, Änderungen herbeizuführen.

BIGE Schreiben an Frau Dr Giffey vom 04.06.2018

Antwort des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24.07.2018


 

BGH räumt dem Wechselmodell rechtlichen Vorrang ein - Artikel "Im Zweifel für die Doppelresidenz"

Ein Fachaufsatz von Markus Witt.


 

Die Bundesinitiative Großeltern von Trennung und Scheidung betroffener Kinder setzt für das Jahr 2017 als Schwerpunkt ihrer Arbeit das Thema Kinderrechte auf die Agenda.

Im deutschen Grundgesetz sind die Rechte der Kindeseltern verankert; nicht jedoch eigene Rechte der Kinder! Das soll sich ändern, nachdem insbesondere betroffene Elternteile ohne Sorge- und Umgangsrecht, Großeltern ohne dieses Umgangsrecht, aktive und ehemalige Familienrichter sowie Fachanwälte hiergegen interveniert haben. Wir, von Umgangsrechtsverweigerung nach Scheidung der Kindeseltern oder nach Familienzwist betroffene Großeltern, haben seit über einem Jahrzehnt ein eigenes Kinderrecht im Grundgesetz gefordert. Die Erwachsenen streiten sich nämlich über die Köpfe der Kinder hinweg ohne dass diese wirklich gefragt werden!

Jüngst ist durch das BGH-Urteil (Az.: XII ZB 601/15) zum sogenannten „Wechselmodell“ (Mutter und Vater sollen gleichermaßen für ihr(e) Kind(er) sorgen und diese bei sich z.B. wochenweise aufnehmen) wieder Leben in die gesamte Kinderrechtsdiskussion gekommen. Das ist schon als Fortschritt zu werten, auch wenn man abwarten muss, wie die Rechtsprechung den auch in diesem Urteil auftauchenen „Kindeswohlbegriff“ auslegt. Denn bei erheblichen (?) Konflikten zwischen den Kindeselternteilen dürfte das Modell, so eine erste Beurteilung des Urteils, nicht im Interesse des Kindes liegen. Und wie ein Konflikt herbeigeführt werden kann, das beweist tagtäglich die Praxis vor den Familiengerichten.

Kinder haben Rechte! In Deutschland sind alle mit Kindschaftssachen befassten staatlichen Organe (Gesetzgeber, Behörden, Gerichte) seit der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet, „nach besten Kräften die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass z.B. beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind“ - auch nach Scheidung oder Trennung der Eltern!

Aus dieser Kinderrechtskonvention sind Familiengerichte wegen der Amtsermittlungspflicht gehalten, die obigen Kinderrechte sicherzustellen.. Diese Kinderechte und auch Menschenrechte werden jedoch auch von den Gerichten regelmäßig nicht ausreichend respektiert und ausreichend geschützt! So sagte auch das Bundesverfassungsgericht, dass unsere Familiengerichte „regelmäßig ihren Aufgaben nicht gerecht werden.“ Das ist ein fast ungeheuerlicher Vorwurf! Ein bekannter Verfahrensbeistand schreibt in einem Beitrag dazu: „Kinder- und Menschenrechte werden heutzutage zwar schon Kleinkindern in Kitas beigebracht – die vorrangigen Kinder- und Menschenrechte sind anscheinend jedoch in vielen Amtsgerichten (Familiengerichten) und Oberlandesgerichten noch nicht angekommen bzw. noch nicht hinreichend bekannt und werden somit noch nicht respektiert und umgesetzt.“

Wir als BIGE wünschen uns ein Recht der Kinder auf die ganze Familie. Der Umgangsrechts-Paragraf 1685 sollte ernst genommen werden! Das Umgangsrecht gilt für enge Bezugspersonen und sollte zumindest immer angewendet werden, wenn das Kind eine Beziehung aufgebaut hatte. Daher sind wir aufgerufen „die Finger in die Wunden“ zu legen und Veränderungen einzufordern!

I. Botterbrodt

 


Wie könnte eine verbesserte Lösung des § 1685 BGB lauten?

§ 1685 (1) BGB lautet: Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf den Umgang mit dem Kind, wenn dieser (Umgang) dem Wohl des Kindes dient.



Der Kindeswohlbegriff ist zur Worthülse verkommen. Eine klare Definition gibt es nicht, hat sich auch nicht durch die Rechtsprechung herausgebildet, wie manche meinen. In den Verfahren vor den Familiengerichten macht man es sich einfach, das Umgangsrecht mit dem Hinweis zu verweigern, dass ein Umgang nicht dem Kindeswohl dient, wenn es zwischen Kindeseltern und Großeltern Konflikte gibt. Dann wird allzuleicht ein Loyalitätskonflikt für die Kinder ohne ernsthafte Prüfung gesehen.

 

Ein renomierter Familienrichter a.D. hat vorgeschlagen, den Begriff „Kindeswohl“ durch die Wörter „den Interessen des Kindes dient “ zu ersetzen. Es sei ein Anspruch des Enkelkindes, angstfrei JA zu den Großeltern sagen zu dürfen und zu ihnen regelmäßig und ausreichend Kontakt zu haben. Daher laute ein Vorschlag:


„Die Interessen des Kindes sind dann gewährleistet (Kindeswohl), wenn das Enkelkind durch niemand gehindert wird, Zugang zu den Großeltern zu haben.“

 

Die Großeltern sind die Wurzeln des Enkelkindes. Sie machen seine Identität aus. Nach dem BGB sind Eltern und Kinder verpflichtet, sich gegenseitig zu helfen und vorbildhaft zu verhalten. Sind diese Beziehungen notleidend, entspricht dieses nicht dem Kindeswohl. Sie dürfen nicht die seelische Entwicklung des Kindes gefährden (Strafrecht) und man müsse alles mit den Augen des Kindes sehen, so der Familienrichter a.D.

 

Wenn sich die Kindeseltern oder ein Kindeselternteil auch unter Hinweis auf das alleinige durch das Grundgesetz ausgesprochene Elternrecht um eine friedliche Konfliktauflösung und Elternverantwortung nicht bemühen, muß der Gesetzgeber sie in die Pflicht nehmen, wozu die §§ 1666, 1666a BGB und § 171 StGB heranzu ziehen sind. Eine Verweigerungshaltung der Kindeseltern oder eines Kindeselternteils löst das Elternrecht des Grundgesetzes auf!


Eine weitere Alternativ-Möglichkeit wäre die Einführung des Begriffs

 

„Regelfall“

 

zum § 1685 (1) BGB, wie es z.B. die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dem Doppelresidenzmodell praktizieren will. Damit wäre das Umgangsrecht der Regelfall!

 

Auch eine Beweislast-Umkehr, die bereits in anderen EU-Ländern praktiziert wird, wäre eine hilfreiche Lösung. Dort müssen die Kindeseltern oder ein Kindeselternteil nachweisen, dass der Umgang zwischen ihren Kindern und den Großeltern nicht kindeswohldienlich ist. Gegebenenfalls muß in Deutschland das vorrangige Elternrecht des Grundgesetzes dazu eingeschränkt werden!

 

September 2017

SHG „Enkel brauchen ihre Großeltern“
bei KISS/Paritätischer Friesland, Varel


 

Familienpolitischen Abend in Siegburg

Auch wir die BIGE nahmen an diesem Familienpolitischen Abend teil. Wir konnten dort über unsere Großelternproblematik berichten.

http://ralphlorenz.de/2017/06/23/familienpolitischer-abend/ 


Die FDP will sich auch nach der Bundestagswahl 2017 für verbesserte Umgangsrechte von Großeltern einsetzen

Unsere Kontakte mit dem FDP-Vorsitzenden Christian Lindner führten bereits im August 2015 zu dem erfreulichen Ergebnis, dass sich die FDP nach dem Wiedereinzug in den Deutschen Bundestag – für uns seinerzeit schon fast sicher – auch mit einer Verbesserung der Anwendungspraxis des Umgangsrechtes von Großeltern befassen wird. Herr Lindner schrieb seinerzeit dazu, dass man dieses Thema wieder auf die Agenda setzen wird. Bereits die FDP-MdB Nicole Bracht-Bendt hatte sich in der Kinderkommission als Ausschussvorsitzende für unsere Forderungen eingesetzt (siehe Drucksache 17/14 der 17. Wahlperiode).
Die FDP hat dieses Familien-Thema auch im Rahmen des Wechselmodells in ihr Parteiprogramm für die Bundestagswahl aufgenommen. Wir als Bundesinitiative Großeltern begrüßen dieses dankbar.

 

Im Mai 2017
Ingo Botterbrodt 


Schriftwechsel zwischen der BIGE und dem Petitionsausschuss des deutschen Bundestages

In diesem Schreiben antwortet der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages auf unseren Brief im Dezember 2016. (Betrifft: Kosten der Großeltern bei Gericht.) 


Familiengerichte koppeln sich vom Rechtsempfinden ab

Nimmt man die Urteile zum Umgangsrecht der meisten Familiengerichte in Deutschland zur Kenntnis, so koppeln sie sich von dem Rechtsempfinden der Bevölkerung, hier von Elternteilen und Großeltern, mehr und mehr ab! Eigentlich müßten die Familienrichter zur Kenntnis nehmen, dass sich die Gesellschaft weiterentwickelt und verändert. Sie solten daher den Mut aufbringen, die gesetzlichen Vorgaben auszufüllen, wie es die Politik fordert. Stattdessen rufen sie aber bequem nach klareren gesetzlichen Bestimmungen und nutzen
nicht ihre Entscheidungsmöglichkeiten (IB 5/2016)!

 

Für ein Recht von Kindern auf einen Umgang mit der g e s a m t e n Familie
und eine klare Kindeswohl-Begriffsbestimmung im § 1685 BGB
Bundesinitiative Großeltern (BIGE)



Das Recht auf die gesamte Familie für Kinder ist ein Grundrecht und dient daher dem Kindeswohl! Unsere Kinder in Deutschland haben ein Umgangsrecht mit der Familie gemäß der UN-Kinderrechtskonvention, die bei uns in Deutschland zwar umgesetzt wurde, jedoch keine allgemeine Anwendung durch die Familiengerichte findet. Das muß sich ändern!

Die jetzige Umgangsregelung in § 1685 BGB erfüllt nicht die Forderung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1998. Das Umgangsrecht auf FAMILIE muß auch besser die Großeltern einschließen. Das forderte auch der Ausschuß „Kinderkommission“ des Deutschen Bundestages mit seiner Drucksache 17/14 vom 8.2.2012. Dort heißt es u.a., „die Kinderkommission fordert eine bessere Abstimmung, Austausch und Kooperation aller an Familiensachen beteiligten Stellen und Behörden, mahnt in Bezug auf das Umgangsrecht von Großeltern eine verbesserte Anwendungspraxis des geltenden Rechts an.“

Während Familienrichter beklagen, dass das Gesetz für einen einzuräumenden Umgang im § 1685 BGB „nicht mehr hergibt“, teilt das Bundesjustizministerium in Berlin mit, dass die Familienrichter die vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen des § 1685 BGB selbst ausfüllen müßten! Und dieses wird in der Praxis einfach nicht ausreichend angewendet. Dabei geht es um das Wohl von Kindern und Enkelkindern. In einer Fernsehsendung MonaLisa war die Rede von 4 Millionen Trennungskindern in Deutschland mit einem jährlichen Zuwachs von 200.000 Kindern. Bereits im ersten Trennungsjahr sollen demnach rd. 40 % den Kontakt zu einem Elternteil und dadurch vielfach auch zu den Großeltern verlieren.

 

Wegweisend kann ein Urteil des OLG Köln unter Az: 4 WF 4/04 sein, was da lautet:

 

„Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht alleine auf
die Kernfamilie Vater-Mutter-Geschwister beschränkt wird. Vielmehr fördert es die
geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst
vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Großeltern.“


Bitten Sie die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises schriftlich, sich für eine Umsetzung der obigen Empfehlungen der Kinderkommission zu verwenden und dabei das Urteil des OLG Köln mit einzubeziehen!

 


Z w i s c h e n r u f

Mit unserem Aufruf vom Sommer diesen Jahres „Familiengerichte koppeln sich vom Rechtsempfinden der Bevölkerung ab“ haben wir wohl in ein Wespennest gestochen, wie die aufgeschreckten Reaktionen bis nach Berlin hin zeigten.

 

Jedoch scheint auch in anderen Rechtsfeldern das Unverständnis gegenüber Gerichten stark zuzunehmen. So kritisierte der Chef der Polizeigewerkschaft die J u s t i z mit den Worten „die Justiz betreibt n u r noch Rechtspflege, viele Richter arbeiten in einem Rechtspflege-Kokon.“

 

Auch Ministerien in Berlin bekommen ihr Fett weg. So berichtet die NWZ am 24.11.16 in einem Artikel von einer Regulierungswut der „Ministerialen“ und meint, „dass manche Forderungen nach Regulierungen nur Bürokraten einfallen könnten“, so weltfremd seien sie; hier wurde das Wirtschaftsministerium angesprochen.

 

Wir Großeltern, die wir uns in guter Gesellschaft mit vielen Fachanwälten und ehemaligen Familienrichtern in der Beurteilung des Umgangsrechts-Paragraphen 1685 BGB und des Kindeswohlbegriffs befinden, den wir a l l e für unzureichend erachten, sind immer wieder beim Bundesgesetzgeber und den zuständigen Bundestags-Ausschüssen vorstellig geworden. Zu dieser schmerzvollen Trennungsproblematik zwischen Enkelkindern und Großeltern erhalten wir fast immer gleichlautende negative Antwortschreiben, ohne dass man in aller Regel auf den Kern unserer Anliegen eingeht. Von der einen oder anderen Bundestagsfraktion und auch schon mal einem Ministerium wird nicht mal geantwortet. Ihnen fällt offensichtlich nichts ein! Viel-leicht fühlen sie sich auch durch unsere Bürgeranliegen gestört.

 

I.B.

 

 

Ein Schreiben an Mechthild Heil MdB Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

 

 

Guten Tag Frau Heil,

 

wir selber waren 20 Monate lang betroffene Großeltern. Der Nachsatz im § 1685 " wenn es dem Kindeswohl dient", öffnet den Eltern alle Möglichkeiten ,vor Gericht unfassbare Lügen über ihre Eltern bzw. Schwiegereltern zu erzählen oder den Konflikt als unüberbrückbar darzustellen und somit das Kind den Großeltern zu entziehen.

 

Wir haben uns 9 Jahre lang intensiv um unsere Enkelin gekümmert, bis ein neuer Partner zu unserer Tochter kam und alles geändert hat. In Frankreich und Belgien müssen die Eltern ihre Behauptungen wenigstens glaubhaft darlegen und beweisen ; zudem werden sie bei Nichtbeachtung des Besuchsrechts sanktioniert. Seit Januar 2016 haben wir wieder Besuchsrecht, aber das Kind hat lange gelitten und leidet heute noch!

 

Unsere Gesetzes-Lösung muss die Großeltern als gute und unverzichtbare Elemente im Familienleben definieren. Ändern Sie etwas.

mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Sehr geehrte Familie ...,


vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkelkindern. Ich bitte Sie zu entschuldigen, dass ich erst jetzt mit einer angemessenen Reaktion an Sie herantreten kann. Bei einem solch komplexen Thema ist es manchmal schwierig den geeigneten Ansprechpartner zu erhalten um eine fundierte rechtliche Einschätzung zu erhalten. Ich danke Ihnen für Ihre Geduld. Zum Thema Umgang von Kindern mit ihren Großeltern lässt sich folgendes sagen: die Bedeutsamkeit der Großeltern für die Kinder ist unbestritten. Gleichwohl besteht aus gesetzgeberischer Perspektive wenig Handlungsbedarf, da § 1685 Abs. 1 BGB das Umgangsrecht für Großeltern statuiert. Demnach haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift den Großeltern ein subjektives Recht gewährt, das nicht um dieser selbst willen besteht, sondern im Interesse des Kindes ausgestaltet ist. Alleiniger Maßstab bei der Frage des Umgangsrechts ist also das Kindeswohl, das durch das Familiengericht positiv festgestellt werden muss.

 

Die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht der Großeltern sind strenger als beim Umgangsrecht eines Elternteils. Während ein Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, fordert § 1685 Abs. 1 BGB, dass der Umgang der Großeltern mit dem Kind dem Wohl des Kindes dient.

 

Der differenzierten Ausgestaltung der beiden Umgangsvorschriften liegt die folgende Überlegung zugrunde. Über den Umgang des Kindes mit einer anderen Person entscheiden gemäß § 1632 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Eltern in Ausübung der elterlichen Personensorge (§ 1631 BGB). Der Vorrang der Eltern, ihrer Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder ist im Grundgesetz, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, verankert. Das Kindeswohl stellt in jeder Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar.

 

Der Rechtsbegriff des Kindeswohls umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Er ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst. Eine Konkretisierung des Begriffes des Kindeswohls ist bereits gesetzlich normiert. Ein wichtiger Anhaltspunkt zur Bestimmung der Kindeswohldienlichkeit des § 1685 Abs. 1 BGB ergibt sich aus § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB. Danach gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

Bei der Kindeswohlprüfung ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob der Umgang der Großeltern mit dem Kind konfliktfrei erfolgt. Konfliktsituationen können beispielsweise entstehen, wenn eine Störung der Beziehung zwischen Großeltern und Eltern vorliegt. In diesen Fällen kann das Kind in einen Loyalitätskonflikt zwischen Eltern und Großeltern geraten.

 

Eine engere Begriffsbestimmung des Kindeswohls wäre nicht sachgerecht, da den Familiengerichten insbesondere aufgrund der Vielfältigkeit von familiären Bindungen die Möglichkeit verbleiben muss, die Besonderheiten jeden Einzelfalls angemessen zu bewerten.

 

Familiengerichte müssen die Kindeswohldienlichkeit von Amts wegen prüfen; das bedeutet, dass eine Anregung des Kindes oder des Jugendamtes ausreichend ist, um die elterliche Umgangsregelung zu überprüfen. Nur bei einer verbleibenden Ungewissheit der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs trägt der Umgangsbegehrende die Feststellungslast.

 

In strittigen Fällen wird meist nach Einholung eines familienpsychlogischen Gutachtens, das durch einen Sachverständigen erstellt wird, entschieden. Bislang konnte jeder, auch ohne entsprechende Ausbildung, Gutachter in familiengerichtlichen Verfahren werden, obwohl der Umgang mit zerstrittenen Familien, mit belasteten Kindern psychologische und methodische Kenntnisse verlangt. Die CDU/CSU – Bundestagsfraktion hat sich für eine Stärkung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger, sowie für eine Verbesserung der Qualität von familienpsychologischen Gutachten eingesetzt. Deswegen verabschiedete der Deutsche Bundestag im Juli dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts (Drucksache 18/6985). Das neue Gesetz sieht vor, dass nur noch ausgewählte Berufsgruppen mit bestimmten Qualifikationen Gutachten für Familiengerichte erstellen dürfen.

 

Um die Qualität der familiengerichtlichen Verfahren weiter zu stärken, ist es nicht ausreichend, nur das Sachverständigenrecht zu reformieren. Es ist auch notwendig, die gesetzlichen Eingangsvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Familienrichter zu erhöhen. Die Praxis zeigt, dass teilweise junge Richter als Familienrichter eingesetzt werden, die die erforderlichen familienrechtlichen Kenntnisse, insbesondere Grundkenntnisse des Kindschaftssrechts, anfangs nicht beherrschen und sie erst mit der Berufserfahrung erwerben. Deswegen besteht an dieser Stelle ein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Für eine entsprechende Änderung setzt sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein. Ich persönlich kann Ihr Anliegen und Ihre Verbitterung über die erfahrene Situation gut verstehen. Ich werde mich mit meinen Fraktionskollegen auch in der Zukunft für die Beachtung der Rechte der Großeltern zum Wohle der Kinder einsetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Mechthild Heil

 

 

Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln, nach § 1685 , gut verfasst von der Kanzlei Poppe.

http://www.kanzlei-poppe.eu/publikationen_details_405_13_303_118.html

 

Antrag an die Kinderkommission "Erweiterung §1685"

Es melden sich sehr häufig Großeltern von gerade geborenen Enkelkindern, denen von Geburt an das Umgangsrecht nicht gewährt wird.

 

Deshalb unser Brief an die Kinderkommission des Bundestages.

 

Wir bitten um die Erweiterung des § 1685 BGB für ein eigenes Umgangsrecht der Kinder gemäß der UN-Kinderrechtskonvention und wünschen, diesen Vorschlag an das Parlament zu unterbreiten.

 

Antwortschreiben des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2015.

 

Ein weiteres Schreiben von der BIGE an den Deutschen Bundestag vom 03. Juli 2015.

 

 

familienbrauchenhebammen

 

Familien brauchen Hebammen

 

Die Familie stellt die kleinste gesellschaftliche Einheit des Staates und die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft dar. Aus diesem Grunde steht die Familie unter dem ausdrücklichen besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1 GG). 

 

Diesen Schutz braucht die Familie, besonders dann wenn sie beginnt oder erweitert wird - nämlich, wenn ein neuer Mensch das Licht der Welt erblickt.

 

Das Fachpersonal, das für diese sensible Zeit ausgebildet und geschult wird sind Hebammen. Es ist wissenschaftlich vielfach bewiesen, welchen großen Einfluss Schwangerschaft und Geburt auf die ersten drei Jahre im Leben eines Kindes haben und dass Hebammen dies positiv beeinflussen: Begleiten Hebammen Schwangere kontinuierlich, kommt es seltener zu Frühgeburten, zu medizinischen Eingriffen wie Saugglocken – oder Zangengeburten und Kaiserschnitten – und dies bei gleicher Gesundheit von Mutter und Kind. Hebammen sind unersetzlich.

 

Deshalb haben Frauen laut Deutschem Gesetz ein Anrecht auf Geburtsvor- und nachsorge durch eine Hebamme (§ 24d SGB V). Weiter regelt das Gesetz, dass bei jeder Geburt eine Hebamme zugegen sein muss (HebG §4). Für den Arzt gilt die Hinzuziehungspflicht (auch bei einem Kaiserschnitt), er darf nur im Notfall ohne eine Hebamme entbinden. Somit steht jeder schwangeren Frau die Betreuung durch eine Hebamme zu.

 

Doch die Realität sieht in Deutschland aktuell völlig anders aus. Immer mehr werdende und frischgebackene Mütter und Väter fragen zu Recht: „Wo sind all die Hebammen hin?“ Sie stehen mit ihren Fragen und Nöten alleine da, weil sie trotz intensiver Suche keine Hebamme finden.

 

Denn landauf, landab geben Hebammen ihren Job auf. Die jungen Hebammen wandern in andere Berufe ab so dass das Durchschnittsalter der Hebamme in Deutschland bereits bei Mitte 40 liegt. Auch Für die Hebammenausbildung gibt es immer weniger Bewerberinnen.

 

Doch wie ist es so weit gekommen?

 

Schon seit Jahren ringen Hebammen um ihre Existenz. Unangemessen niedrige Löhne von 8,50 pro Stunde und stetig steigenden Haftpflichtprämien (ab 2015 über 6000 Euro jährlich) zwangen schon viele Hebammen in die Knie. Im Februar 2014 schlug eine Nachricht ein, die das Fass zum überlaufen brachte: Die letzte verbliebene Haftpflichtversicherung kündigte den Hebammen zum Sommer 2015. Ohne Haftpflichtversicherung dürfen Hebammen aber nicht arbeiten! Zehntausende Menschen demonstrierten Deutschlandweit, sammelten mehrere hunderttausend Unterschriften und schrieben die Politiker an. Nur mit Mühe fand sich bis Mitte 2016 eine Haftpflicht -„Lösung“, allerdings mit einer weiteren Beitragssteigerung. Mit Ach und Krach einigten sich Hebammenverbände und Krankenkassen auf die Übernahme der gestiegenen Kosten. Diese vielerorts dargestellte „Lösung“, ist keine wirkliche Lösung, denn KEINE Hebamme weiß, wie es ab Sommer 2016 weitergeht. Noch tätige freiberufliche Hebammen sind so überlastet, dass sie im Schnitt sechs hilfesuchende Frauen pro Woche ablehnen müssen.

 

Der finanzielle Druck steigt. Das Wunder der Geburt ist zum Kostenfaktor verkommen.

 

Das spüren auch die Krankenhäuser, die über eine geburtshilfliche Station verfügen. Auch sie müssen die hohen Haftpflichtprämien für ihr Personal tragen. Deshalb mussten in Deutschland im vergangenen Jahr über 300 Krankenhäuser die Geburtshilfe schließen. Selbst in den finanziell besser gestellten Krankenhäusern sprechen die Hebammen von Überlastung. Und welche Frau möchte schon ihre dringend benötigte Hebamme unter der Geburt mit vier anderen Gebärenden teilen?

 

Sollte sich nichts ändern, so müssen Familien und der Rest der Gesellschaft mit verheerenden Folgen rechnen:

  • Seelische Schäden bei Mutter, Vater und Baby
  • Bindungsstörungen
  • Körperliche Schäden bei Mutter und Kind durch zu spät erkannte Komplikationen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett.
  • Mehr Totgeburten durch immer längere Anfahrtswege zur Geburtsstation.
  • Unnötige Kosten durch die steigende Anzahl medizinischer Eingriffe.

Eine angemessene Entlohnung und eine langfristige und schnelle Lösung der Haftpflichtproblematik wären weit günstiger. Im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung steht das Versprechen „eine flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe deutschlandweit zu erhalten“. Getan hat sich in Bezug auf eine langfristige Lösung leider noch nichts.

 

Wir, vom Verein HappyBirthday e.V. (Regionalgruppe Mannheim) setzen uns dafür ein, dass das nicht so bleibt und laden sie herzlich zur Mithilfe ein! Wenn auch Ihnen das Wohl der Familien, der Hebammen und letztendlich der ganzen Gesellschaft am Herzen liegt und sie gerne helfen wollen, gibt es folgende Möglichkeiten:

 

Bleiben Sie informiert und erzählen es weiter. Schreiben Sie Ihrem Abgeordneten und treffen Sie ihn. Gehen Sie demonstrieren. Laden Sie Interessierte zur Mithilfe ein. Hier finden sie aktuelle Informationen, Aktionen und Hilfestellung:

 

www.hebammenunterstützung.de

www.happybirthday-deutschland.de

www.hebammenverband.de/aktuell/aktionen/


Melanie Rihm
Dank für die Unterstützung geht an: Titelfoto © Kati Molin –Fotolia.com; Design Titelbild: www.zielstrebe.de

 


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25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

Am 20. November 2014 wurde die UN-Kinderrechtskonvention 25 Jahre alt. Dazu haben wir einige Links für Sie zusammengetragen.

 

Die Broschüre zu 25 Jahren UN-Kinderrechtskonvention vom Deutschen Kinderhilfswerk.

 

Die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages.

 

Die Pressemitteilung Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.

 

Eine kurze Vorstellung der Arbeit von unicef.

 

Einige Statements zum 25. Jahrestag.

 

 

     

Bundesregierung lässt Kindeswohl erforschen

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt grundsätzlich die Absicht von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig ein „umfangreiches Forschungsprojekt“ zu den Auswirkungen von Umgangskontakten auf das Kindeswohl aufzulegen. ISUV begrüßt, dass bei diesem Forschungsprojekt die Perspektive der Kinder in den Mittelpunkt gestellt werden soll. Der ISUV-Bundesvorsitzender gibt allerdings zu bedenken: „Es ist entscheidend, an wen dieser Forschungsauftrag geben wird. Bei nicht wenigen Studien steht ja bekanntlich das Ergebnis schon bei Vergabe fest. Die Zahlen basierend auf tendenziösen Fragen sind quasi eine Verbrämung der Ideologie. So ein Forschungsvorhaben dauert mehrere Jahre. In der Zeit passiert nichts.“ Linsler hofft dennoch, dass „das Forschungsvorhaben der Diskussion um erweiterten Umgang sowie gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung im Rahmen eines Wechselmodells neue Impulse gibt und Blockadehaltungen abbaut“. (Autor: VafK Köln e.V)

 

http://www.isuv-online.de/?p=149788

 

Jährlich tausende misshandelte Kinder

Laut Zahlen des BKA sind 2013 in Deutschland tausende Kinder misshandelt oder missbraucht worden. In mehr als 150 Fällen endete das Martyrium für die Kinder tödlich.

 

Gewalt und Vernachlässigung hat im vergangenen Jahr 153 Kinder in Deutschland das Leben gekostet. Das geht aus einer Auswertung der Kriminalstatistik hervor, die das Bundeskriminalamt (BKA) in Berlin präsentiert hat. Das umfangreiche Zahlenwerk weist auch 4016 polizeilich registrierte Kindesmisshandlungen auf - ein Prozent mehr als im Jahr 2012. Gleichzeitig wurden 13.647 Kinder ein Opfer von sexuellem Missbrauch, was jedoch einem Rückgang um zwei Prozent entspricht. Die Zahl der getöteten Kinder sank um acht Prozent. (Autor: VafK Köln e.V)

 
http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Panorama/d/4881904/jaehrlich-tausende-misshandelte-kinder.html
 

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UN-Kinderrechtskonvention

Mit einem Beschwerdeverfahren für Kinder, wollen die vereinten Nationen(VN) die Kinderrechte international weiter stärken. Die Möglichkeit eines solchen Verfahrens wurde im 3 Zusatzprotokoll zur (VN) Kinderrechtskonvention vereinbart, das am 14. April 2014 in Kraft trat.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

     

 logo bundestag

 

 
 


Kommission für die Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission)

Einsetzung der Kinderkommission als Unterausschuss des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Auf Beschluss des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (AfFSFJ) des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 wurde die Kinderkommission in der 17. Wahlperiode erneut als Unterausschuss gemäß § 55 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingesetzt. Damit wird eine bis in die 11. Wahlperiode zurückgehende Tradition fortgesetzt. Mit Beschlüssen des Ältestenrates vom 21. April und 5. Mai 1988 war die Kinderkommission als „Institution sui generis“ eingesetzt worden. Seit der 12. Wahlperiode hat die Kinderkommission den Status eines Unterausschusses, zunächst als gemeinsamer Unterausschuss der Ausschüsse für Familie und Senioren sowie für Frauen und Jugend und ab der 13. Wahlperiode als Unterausschuss des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

 

 

Über die Arbeit und Ergebnisse dieser Kinderkommission wird in Einzelprotokollen und auch in Zwischenberichten (siehe Webseite Bundestag) eingehend berichtet.

 

 

 

Jetzt - etwa gegen Oktober 2011 - erreichte uns (Rita Boegershausen, Gerlinde Christ) eine Einladung der vorgenannten Kommission, am 09.11.2011 als Sachverständige an einem Expertengespräch teilzunehmen. Zuvor waren an verschiedenen Tagen bereits zahlreiche weitere Experten eingeladen und gehört worden, z. B. Herr Familienrichter Jürgen Rudolph sowie die uns auch bekannte Frau Prof. Dr. Sabine Walper.

 

 

 

Nach den Eindrücken von Fr. Boegershausen und Fr. Christ ist der gemeinsam erarbeitete Wortbeitrag sehr positiv aufgenommen worden als wertvoller Beitrag zur Problematik von Grosseltern in strittigen Trennungsfällen.

     

KINDSCHAFTSRECHT —> SORGERECHTSREFORM

hier: Kompromissvorschlag der Bundesjustizministerin

 

 

 

Ledige Väter bekommen mehr Rechte. Beim Sorgerecht geht es um alle grundlegenden Entscheidungen für ein Kind, die seine Person, sein Vermögen oder seine rechtlichen Angelegenheiten betreffen. In Zukunft soll für unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht die Regel werden, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.

 

 

Nach intensiven Gesprächen mit dem Koalitionspartner hat die Bundesjustizministerin einen Kompromissvorschlag gemacht, der unnötige Gerichtsverfahren auf dem Rücken der betroffenen Kinder vermeidet.

 

 

Einige betroffene und nichtbetroffene Jungen im Alter ab 14 Jahren haben einen Text verfasst als spontanen Kommentar zu diesem Kompromissvorschlag. Unter "Gemeinsames Sorgerecht" haben die Jungens dafür auf Facebook extra eine Seite eingerichtet, auf dem man seine eigene Meinung und Stimme abgeben kann.

   

     

Beschluss des 23. Parteitages der CDU Deutschlands - Faire Chancen für jedes Kind!

     

Bestimmten Passagen des o. a. Beschlusses (Seite 13 und 14/Enkelrechte) stehen wir sehr kritisch gegenüber. Wir wollen nicht, dass unsere Enkel weiterhin in Klassen eingeteilt werden.

Wir sind dagegen, dass dieser Beschluss so im neuen Gesetz verankert wird. Wir meinen, dass unsere Enkel das Recht auf gleiche Chancen haben.

 

 

 

Wir haben deshalb an diesem Wochenende (04./05.12.2010) alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages über eMail angeschrieben und um ihre Meinung und Entscheidung in dieser Frage gebeten. Unsere Fragen und Begründung haben wir so kurz wie irgend möglich zusammengefasst und als Anhang beigefügt. Aufgrund der geringen Resonanz - ca. 7 Reaktionen - haben wir alle Abgeordneten am 26.01.2011 nochmals mit einem persönlichen Anschreiben angesprochen

 

 

 

familiennetz-logo

 

Siehe auch diesen Beitrag: Anlässlich der Tagung "Das Geheimnis erfolgreicher Bildung" der Initiative "Familiennetzwerk" unter Schirmherrschaft von Stefanie Freifrau von und zu Guttenberg vom 11. bis 13. Juni 2010 in Düsseldorf trug Dr. Karin Jäckel zum Thema "Die heimliche Entmachtung der Eltern" vor.

 

 

 

Ebenfalls gut zur oben angesprochenen Thematik passt ein ausführlicher und auch anklagender Aufsatz von Astrid v. Friesen: "Trennungskinder klagen an". Sie ist Autorin und Psycho-Therapeutin und hat uns diesen Beitrag gerade jetzt in diesen Tagen persönlich zugeschickt.

     

"Zerstörtes Lebensglück von 3 Generationen"

     

11. Offener Brief   September 2010, einige Denkansätze zu obigem Thema

     
dkultur programm  

Zu den obigen Ausführungen passt gut ein Beitrag von Dr. Karin Jäckel (Autorin und Journalistin) aus dem Angebot von Deutschlandradio vom 20.09.2010.

   
     

Wenn Kindern droht, ihre Großeltern zu verlieren...

   

Die LIEBERALEN SENIOREN NRW und der Duisburger FDP-Landtagskandidat Jörg Löbe hatten zu einer Informationsveranstaltung eingeladen um über Möglichkeiten zu diskutieren, wie Kindern in schwierigen Verhältnissen geholfen und ihre Lage zu verbessert werden kann. Unter anderen mit Rita Boegershausen und Jürgen Rudolph. Mehr...

Die Resonanz war ungewöhnlich gut, in dieser Höhe nicht erwartet nahmen weit über 70 Teilnehmer an der Veranstaltung teil. Wir möchten hier den Wortbeitrag von Rita Boegershausen wiedergeben. Auch ein erstes Resümee des Veranstalters, ausführlich dann ein Bericht in der Sonderausgabe der Schrift "Sprachrohr".

1621
 

Aktion »Offene Briefe«

Zum Lesen oder Herunterladen die jeweiligen Zeilen anklicken

     
                 
             

x310. Offener Brief             Februar 2008

 
 

Ein Rückblick 1998 - 2008

Der in der Anlage unseres 10. Offenen Briefes angesprochene Sachverhalt war u.a. Gegenstand einer Sendung im ZDF (PDF-Datei) am 27.02.2008.

 

       
 

FDP NRW Logo

Forum der FDP-Landtagsmodell
am 10. September 2007

"Das Cochemer Modell - wegweisend für NRW?"

FDP NRW kl
     

zur Webseite Liberale Senioren NRW obiges Logo anklicken

 

zum Vergrößern anklicken

           

Auf diese Veranstaltung hatten wir hingewiesen; siehe hierzu auch eine "Zusammenfassung der zentralen Aussagen".

Das Forum fand mit übergroßer Beteiligung und mit interessanten Beiträgen der teilnehmenden Referenten statt, siehe Bericht und auch Mitgliederzeitung der Liberalen Senioren NRW
(Dez. 2007)

Es wurde abschließend vereinbart, das Thema weiter zu verfolgen.

 
           

 

Am 20. November 2014 wurde die UN-Kinderrechtskonvention 25 Jahre alt. Dazu haben wir einige Links für sie zusammengetragen.

 

 

kath. Hochschule NRW 

   
© www.grosselterninitiative.de