Auch der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) schließt sich in einer Presseerklärung unseren Forderungen nach Änderungen der be- stehenden Umgangsrechtsregelungen für Großeltern, die ihre Enkelkinder nicht sprechen und sehen dürfen, an und fordert wie wir eine Beweislast- umkehr wie in anderen EU-Staaten. Zudem kritisiert er die konträren Urteile der Familiengerichte in Deutschland!
Auch Großeltern haben Recht auf Umgang mit den Enkelkindern – Leider oft nur auf dem Papier
„Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“, so steht es zumindest in §
1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Interessenverband
Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass dieses Recht der
Großeltern von Familiengerichten nach Trennung und Scheidung vielfach
missachtet, nicht berücksichtigt und nicht in der Umgangsregelung festgeschrieben wird.
„Großeltern können gerade im Fall von Trennung und Scheidung den
Kindern Unterstützung und Stabilität bieten, wenn die Eltern sich
streiten. Sie sind wichtig, um das familiale Netz zu erhalten. Dies
wird leider zu wenig bedacht.“, hebt der ISUV-Vorsitzende Josef
Linsler hervor. Der ISUV fordert eine striktere Umsetzung des
Paragraphen 1685 BGB sowie eine Beweislastumkehr zugunsten der
Großeltern.In anderen Ländern, wie z.B. Frankreich und Belgien wurde die
Beweislast umgekehrt. Dort muss die Mutter oder der Vater beweisen,
dass der Umgang mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl dient. Den
Kindeseltern drohen gar Sanktionen, wenn sie das Umgangsrecht der
Großeltern behindern oder verhindern.Der ISUV kritisiert die geradezu konträre Rechtsprechung der
Familiengerichte zum Umgangsrecht der Großeltern. „Wird einem
Elternteil der Umgang gestrichen, dann fällt meist auch automatisch
der Umgang mit den Großeltern aus.“, kritisiert Linsler. Aber es gibt
auch positive Urteile. Familiengericht in Bergheim und das OLG Celle
urteilen: „Zudem können Spannungen oder gar ein Familienstreit nicht
dazu herhalten, das Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln
aufzugeben.“ Die Großeltern kritisieren zu Recht, dass eine konträre
Rechtsprechung für sie eine Ungleichbehandlung bedeutet.Der ISUV-Vorsitzende gibt auch zu bedenken: „Oft lebt ein Kind mit
einem Elternteil, meist der Mutter allein. Nicht selten entstehen so
symbiotische Beziehungen, zum Nachteil des Kindes. Bleiben die
Großeltern präsent im familialen Netz, so erlebt das Kind immerhin
vier Beziehungs-Interaktionen, ein Plus emotional und sozial.“Unter den ISUV Mitgliedern gibt es Großeltern, denen nach der
Scheidung trotz einer vorher liebevollen Beziehung zu den Enkelkindern
der Umgang verwehrt wird. „Das führt oft zu Wut, Verbitterung
Hilflosigkeit, Resignation. Ganz extrem ist, wenn einer Großmutter
ohne Angabe von Gründen der Umgang von der Kindesmutter von Geburt an
verweigert wird – und sie das unwidersprochen durchsetzen kann.“, kritisiert Linsler.Kontakt:
ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, Tel. 0911
550478, –Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. ISUV-Vorsitzender Josef Linsler, Moltkestr. 22 a,
97318 Kitzingen
Tel. 09321 / 9279671Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
SUV-PressesprecherRA Claus Marten
Mauerstr.76, 10117 Berlin
Tel. 030 / 8575960Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. ISUV-Rechtspolitischer Sprecher RARalph Gurk
Ludwigstr. 23, 97070 Würzburg
Tel. 0931 / 4525940Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
