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Im deutschen Grundgesetz sind die Rechte der Kindeseltern verankert; nicht jedoch eigene Rechte der Kinder! Das soll sich ändern, nachdem insbesondere betroffene Elternteile ohne Sorge- und Umgangsrecht, Großeltern ohne dieses Umgangsrecht, aktive und ehemalige Familienrichter sowie Fachanwälte hiergegen interveniert haben. Wir, von Umgangsrechtsverweigerung nach Scheidung der Kindeseltern oder nach Familienzwist betroffene Großeltern, haben seit über einem Jahrzehnt ein eigenes Kinderrecht im Grundgesetz gefordert. Die Erwachsenen streiten sich nämlich über die Köpfe der Kinder hinweg ohne dass diese wirklich gefragt werden!

Jüngst ist durch das BGH-Urteil (Az.: XII ZB 601/15) zum sogenannten „Wechselmodell“ (Mutter und Vater sollen gleichermaßen für ihr(e) Kind(er) sorgen und diese bei sich z.B. wochenweise aufnehmen) wieder Leben in die gesamte Kinderrechtsdiskussion gekommen. Das ist schon als Fortschritt zu werten, auch wenn man abwarten muss, wie die Rechtsprechung den auch in diesem Urteil auftauchenen „Kindeswohlbegriff“ auslegt. Denn bei erheblichen (?) Konflikten zwischen den Kindeselternteilen dürfte das Modell, so eine erste Beurteilung des Urteils, nicht im Interesse des Kindes liegen. Und wie ein Konflikt herbeigeführt werden kann, das beweist tagtäglich die Praxis vor den Familiengerichten.

Kinder haben Rechte! In Deutschland sind alle mit Kindschaftssachen befassten staatlichen Organe (Gesetzgeber, Behörden, Gerichte) seit der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet, „nach besten Kräften die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass z.B. beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind“ - auch nach Scheidung oder Trennung der Eltern!

Aus dieser Kinderrechtskonvention sind Familiengerichte wegen der Amtsermittlungspflicht gehalten, die obigen Kinderrechte sicherzustellen.. Diese Kinderechte und auch Menschenrechte werden jedoch auch von den Gerichten regelmäßig nicht ausreichend respektiert und ausreichend geschützt! So sagte auch das Bundesverfassungsgericht, dass unsere Familiengerichte „regelmäßig ihren Aufgaben nicht gerecht werden.“ Das ist ein fast ungeheuerlicher Vorwurf! Ein bekannter Verfahrensbeistand schreibt in einem Beitrag dazu: „Kinder- und Menschenrechte werden heutzutage zwar schon Kleinkindern in Kitas beigebracht – die vorrangigen Kinder- und Menschenrechte sind anscheinend jedoch in vielen Amtsgerichten (Familiengerichten) und Oberlandesgerichten noch nicht angekommen bzw. noch nicht hinreichend bekannt und werden somit noch nicht respektiert und umgesetzt.“

Wir als BIGE wünschen uns ein Recht der Kinder auf die ganze Familie. Der Umgangsrechts-Paragraf 1685 sollte ernst genommen werden! Das Umgangsrecht gilt für enge Bezugspersonen und sollte zumindest immer angewendet werden, wenn das Kind eine Beziehung aufgebaut hatte. Daher sind wir aufgerufen „die Finger in die Wunden“ zu legen und Veränderungen einzufordern!

I. Botterbrodt